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Die Vereinssatzung

Satzung des Fördervereins »ZEMENA«
© ZEMENA (Bitte anfragen und nicht einfach kopieren, Copyright)

In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen Sprachform verzichtet worden.

Ersetzt wird der Leser oder die Leserin durch das generische Maskulinum. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder

eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein trägt (sobald er anerkannt ist) den Namen »ZEMENA e.V.« = Zentrum für Mensch und Natur.
2 Er hat seinen Sitz in Raddenfort (Aktuell. Dies wird sich bei Hoferwerb ändern.) – Mecklenburg Vorpommern. Seine Tätigkeiten erstrecken sich überregional und international.
3 Der Verein plant die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Nach erfolgreicher Eintragung lautet der Name »ZEMENA e.V.« Die Registernummer lautet: wird nachgetragen.
4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Fördervereins
Hauptsächlich der Tierschutz nebst Aufklärungsarbeit. Zudem werden auch vereinsintegrierte Angebote wie die Tiergestützte Therapie u.ä. angeboten, die durch Spenden mitfinanziert werden soll. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein möchte aktiven Tier- und Naturschutz leisten.

Die Hauptzwecke des Vereins sind:

1 Das ZEMENA dabei zu unterstützen, Tiere aufzunehmen, zu schützen und vor leiblichen und seelischen Schaden zu bewahren. Das Unternehmen ZEMENA übernimmt die Aufnahme und zeitlich unbegrenzte Inobhutnahme verletzter, herrenloser und herumstreunender Tiere.
2 Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über Natur- und Tierschutz. Anregungen und Motivation zum Tierschutz.
3 Tierquälerei jeglicher Art (Missbrauch, Vernachlässigung, schlechte Haltung...) aufdecken und beenden.
4 Förderung und Zusammenarbeit von Tierschutzprojekten mit Organisationen und Privathaltern.
5 Aufklärung und Wissensvermittlung für Tierhalter.
6 Förderung der Anerkennung von Rechten der Tiere.
7 Förderung von Kastrationsprojekten und der medizinischen Versorgung.
8 Verhindern von unnötigen Tötungsmaßnahmen.
9 Unterstützung von Maßnahmen zur Abschaffung jeglicher Tierversuche.
10 Vermittlung in Ausnahmefällen noch gesunder Tiere an geeignete Privatpersonen und/oder Pflegestellen. Alle anderen verbleiben auf Lebenszeit auf dem Hof.
11 Der Förderverein unterstützt zudem das Unternehmen ZEMENA in allen Belangen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies wurde vom Finanzamt Hagenow bestätigt (in Arbeit).
2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden. Ausgenommen davon sind Vergütungen an Tierärzten und Tierheilpraktikern, die dem Verein als aktives Mitglied angehören und mit der Behandlung der Tiere beauftragt werden. Hier dürfen Vergütungen für die Behandlung, die den üblichen Sätzen entsprechen, dem Verein in Rechnung gestellt und durch den Verein beglichen werden. Die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Tierschutzarbeit erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Spenden und anderen Zuwendungen.
3 Kosten durch Geschäftsreisen im Interesse des Vereins sind nach dem Reisekostengesetz des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung vom Verein abzugelten.
4 Alle Mitglieder, auch der Vorstand, sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es wird schriftlich und durch Abstimmung etwas Anderes vereinbart und festgelegt.


§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung...)
1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und voll geschäftsfähig ist. Bei Minderjährigen ist die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten einzuholen und schriftlich dem Verein vorzulegen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
2 Jedes Mitglied akzeptiert mit der Mitgliedschaft die Bedingungen bzw. die Satzung.
3 Ein Ausschluss des Mitglieds geschieht durch vereins- oder tierschädigendes und unehrenhaftes Verhalten, Vertrauensverlust, fehlende Mitgliedsbeiträge, Tod oder freiwillig durch Austritt. Vor Ausschluss des Mitglieds wird dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Bis zum endgültigen Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.
4 Mitglieder werden eingeteilt in: Ehrenmitglied, Fördermitglied und ordentliches Mitglied. Ehrenmitglieder haben sich durch besondere Verdienste bekannt gemacht. Ehrenmitglieder werden in einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, für sie gelten alle Rechte und Pflichten. Fördermitglieder sind Vereine, Firmen und Organisationen, die durch Spenden (Sach- oder Geldspenden) den Verein fördern. Ordentliches Mitglied ist jede natürliche und juristische Person ab 18 Jahre.
5 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und kann an Abstimmungen und Versammlungen teilnehmen.
6 Eine Mitgliedschaft kann nur durch einen schriftlichen Antrag (auch online) beantragt werden. Formulare hierzu finden sich auf der Webseite unter www.zemena.de oder liegen im Büro oder den verschiedenen Veranstaltungen bereit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
7 Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.
8 Mitglieder sind ehrenamtlich aktiv und bekommen ihre Auslagen (Fahrtkosten, Ausfall etc.) auf Anfrage vom Förderverein ZEMENA e.V. erstattet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der beantragenden Person bei Antragstellung festgelegt, mindestens aber 48 Euro pro Jahr für ein ordentliches Mitglied oder 24 Euro für den ermäßigten Tarif. Im Verein gelten folgende Mitgliedsbeiträge, die monatlich, quartalsweise, halbjährlich und jährlich gewählt werden können:

Ordentliches/normales Mitglied: 48 Euro pro Jahr
Ehrenmitglied: -
Fördermitglied: mindestens 48 Euro
Ermäßigung für Behinderte, Rentner und Arbeitslose/Arbeitsuchende: 24 Euro pro Jahr


1 Der Mitgliedsbeitrag muss zeitnah und wie im Vertrag vereinbart mit dem Eintritt in den Verein auf das im Mitgliedsformular oder unten genannte Konto überwiesen werden. Eine Rückzahlung durch vorzeitigen Austritt wird nicht angeboten.
2 Der Vorstand ist ermächtigt, in Härtefällen nach Vorlage, den Mitgliedsbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder in Gänze zu erlassen.

 

§ 6 Organe und Mitgliederversammlung
1 Im Verein werden folgende und gesetzlich vorgeschriebene Hauptorgane dargestellt: Vorstand und Mitgliederversammlung. Im Verein ZEMENA e.V. werden folgende Sitze bzw. Ämter vergeben:

Vorstandsmitglieder
1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
2 Die Aufgaben des Vorstands sind Leitung und Organisation von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Kontaktperson des Vereins. Überwachung interner Abläufe.
3 Der stellvertretende Vorsitzende (zweiter Vorsitzende) übernimmt »handreichende« und unterstützende Aufgaben und setzt sich ein, wenn der Vorsitzende nicht anwesend sein kann. Er vertritt den Vorsitz in allen Belangen, jedoch nur, wenn der Vorsitz nicht anwesend ist.

 

Kassenwart/Rechnungsprüfer/Schatzmeister
1 Der Kassenwart übernimmt die vereinsinterne finanzielle Führung. Dies betrifft Zahlungen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge), die Kontrolle des Vereinskontos, Spenden und deren Bescheinigungen, die Buchführung im Gesamten, Bankabwicklungen usw.
2 Der Kassenwart ist in volle Umfang haftbar für evtl. Fehlbeträge, eine falsche Führung des Kassenbuches oder falschen Angaben beim Finanzamt.
3 Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden in unregelmäßigen Abständen vom Vorstand überprüft.

 

Schriftführer und Pressewart
1 Der Schriftführer fixiert alle Absprachen und Belange während einer Sitzung. Zudem hält er eine Korrespondenz mit Außenstehenden und verfasst nach Angaben des Vereins Einladungen, Flyer u.ä. Für falsch erstelltes Material ist er haftbar zu machen und übernimmt umgehend und ohne weitere Aufforderung eine Ersatzlieferung, sofern es ihm als Schuld zugetragen werden kann.
2 Wurde kein Pressewart ernannt, übernimmt der Schriftführer dessen Aufgaben. Diese sind: Pressemitteilungen, Social Media, Werbung, Internetauftritt, ggf. Zusammenarbeit mit Funk, Fernsehen und Presse. Er ist Hauptansprechpartner für die Presse und ist für die Öffentlichkeitsarbeit (PR) zuständig. Diese wird mit dem Verein abgesprochen.


2 Alle vereinsträchtigen Organe werden in einem 2-jährigen Rhythmus durch Abstimmung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung gewählt. Dieses Amt wird bis zur Neuwahl bekleidet bzw. vergeben.
3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, bzw. abgewählt. Eine Wahlperiode dauert 2 Jahre.
4 Die Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Und sind für ihr Tun haftbar, sofern es dem Verein entgegentritt oder fahrlässig bzw. grob fahrlässig geschieht.
5 Bei vorzeitigem Beenden eines dieser Posten (Abwahl, Tod...) Wird eine spontane Neuwahl einberaumt, auf der das jeweilige Amt neu vergeben wird.
6. Jegliche Wahlen werden lokal abgehalten und erfordern, mit Ausnahme einer spontanen Neuwahl, die Anwesenheit der Vorstandsmitglieder.
7 Über eine Auslagenerstattung entscheidet der Vorstand und der Kassenwart.

Mitgliederversammlung
8 Eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) aller Mitglieder (Vorstand und private Vereinsmitglieder) findet ein Mal im Jahr statt.
9 Die Mitgliederversammlung muss vom Schriftführer oder Pressewart einen Monat im Voraus angekündigt und dazu eingeladen werden.
10 Der Versammlungsort ist das Vereinshaus des ZEMENA (Wird bekannt gegeben, sobald der Hof erworben wurde. Bis dahin weicht er evtl. von der Ortschaft ab.).
11 Versammlungseinladungen werden per Mailverteiler und nur in Ausnahmefällen per Post versendet.
12 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches im Anschluss den Vorstandsmitgliedern vorgelegt und von diesen unterschrieben werden muss. Diesem Protokoll wird inhaltlich Folgendes zugefügt: Ort, Datum, Name des Versammlungsleiters (Vorstandsvorsitz) und es Schriftführers sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern. Hinzu kommen die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse, evtl. Widersprüche usw.
13 Die Mitglieder werden per Mail kontaktiert und informiert.


§ 7 Haftung
1 Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen, durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder während der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Mitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2 Jedes Mitglied ist für Schäden an den ihnen anvertrauten Räumlichkeiten, Gegenständen oder Tieren verantwortlich, sofern diese fahrlässig oder gar grob fahrlässig entstanden sind. Er ist für einen finanziellen oder ähnlichen Ausgleich haftbar zu machen.

 

§ 8 Datenschutz
1 Mit Beitritt in den Verein werden verschiedene Daten des Mitglieds wie Name, Adresse, Bankverbindung usw. vom Verein aufgenommen. Das Mitglied erklärt sich mit der Erhebung und Nutzung der Daten im Sinne der DSGVO einverstanden. Diese Daten werden nur im Sinne der Vereinsnutzung, dem Beitritt und der Kontaktaufnahme sowie zu den vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten genutzt.
2 Alle vom Mitglied angegebenen Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Dies betrifft nicht einen eventuellen Rechtsstreit.

 


§ 9 Vereinsaufgabe/Vereinsauflösung
Über eine Auflösung des Vereins ZEMENA e.V. wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch einstimmige Mehrheit und durch die Besitzerin des ZEMENA entschieden. Die noch im Verein befindlichen Finanzen werden nach Abzug aller Verbindlichkeiten nach einstimmiger Entscheidung einem vom ZEMENA ausgewählten Tierheim, einer Tierschutzorganisation o.ä. zugetragen.

§ 10 Inkrafttreten und Änderungen der Satzung
Die vorliegende Satzung tritt vorläufig und bis zur endgültigen Vereinsgründung durch eine notarielle Beglaubigung sowie der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Hagenow ab dem 21.06.2023 in Kraft.

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